Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass Ertragsauswertungen nur dann objektiv und vergleichbar sind, wenn alle Sortenstreifen unter wirklich vergleichbaren Bedingungen aufwachsen und mehrfach wiederholt sind, wie es in amtlichen Prüfungen erfolgt.
Es ist sehr klar zum Ausdruck gebracht worden, dass grundsätzlich der Drusch von zufälligen Sortenstreifen aufgrund fehlender qualitativer und statistischer Sicherheit nicht den gleichen Wert haben können, wie unabhängige exakte wiederholte Parzellenversuche.
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 22. Februar 2011 wurde am 16. Februar 2012 vom Bundesgerichtshof bestätigt.
a) keine speziellen Mindestkriterien erfüllen, wie z.B. gleiche Saatstärken, Ernteflächen, Feuchtegehalte, Bestandesführungs-Maßnahmen, mindestens 3 Wiederholungen und das Dokumentieren aller Ergebnisse
b) keine grundsätzlichen Mindestkriterien erfüllen (Transparenz):
1. Vorabinformation, dass ein Sortenvergleich durchgeführt wird
2. Dokumentation des Sortenvergleichs
3. Nachprüfbarkeit der Ergebnisse
4. Kontrollmöglichkeit, z. B. Besichtigung der Versuche
Die Konsequenzen gelten möglicherweise als richtungsweisend für die gesamte Branche, die Streifenanbauten durchführt (Handelsunternehmen, EZG´s, Pflanzenschutzfirmen, usw.), weil grundsätzlich vergleichbare Kriterien vorgeschrieben werden wie in amtlichen Exaktversuchen.
Details unter :
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_20_U_141_08urteil20110222.html